
Satzung
Allgemeine Wählergemeinschaft Mustin
(AWM)
Satzung
§1
Name, Sitz
Die unabhängige Wählergruppe im Sinne des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes Schleswig-Holstein -GKWG- in seiner gültigen Fassung trägt den Namen Allgemeine Wählergemeinschaft Mustin, im Folgenden AWM genannt. Sie hat ihren Sitz in der Gemeinde Mustin.
§2
Zweck
1. Der Zweck der AWM ist darauf gerichtet, zum Vorteil der gemeindlichen Entwicklung im Sinne des Allgemeinwohls die Interessen aller Einwohnen der Gemeinde Mustin zu vertreten.
2. Durch eigene Wahlvorschläge soll bei der politischen Willensbildung in der Gemeinde Mustin auf kommunaler Ebene mitgewirkt werden.
3. Die AWM wird nach Ihren Möglichkeiten ihre Mitglieder und auch andere Einwohner über alle kommunalpolitischen Themen unterrichten und zur Teilnahme an praktischer Kommunalpolitik anregen. Sie nutzen hierzu sowohl herkömmliche, als auch moderne Informationswege.
§3
Mitgliedschaft und Beiträge
1. Mitglied können alle wahlberechtigten Frauen und Männer werden, die sich zur vorliegenden Satzung und den Zielen der AWM bekennen und dafür eintreten.
2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine schriftliche Beitrittserklärung.
3. Mitglied der AWM kann jeder wahlberechtigter Einwohnen der Gemeinde Mustin werden, sofern er keiner politischen Partei oder einer Vereinigung, die auch für die Gemeinde Mustin kandidiert, angehört. Es wird ein Mitgliedsverzeichnis geführt.
4. Ferner erlischt die Mitgliedschaft durch Tod, schriftlich erklärten Austritt und durch Ausschluss. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn gegen die Ziele der AWM erheblich verstoßen wurde oder wenn ehrlose Handlungen das Ansehen der AWM schädigen.
5. Von den Mitgliedern wird ein durch die Hauptversammlung durch Mehrheitsbeschluss festzulegender Jahresbeitrag erhoben.
6. Alle Einkünfte der AWM sind zur Erfüllung des Zweckes dieser Satzung zu verwenden. Die Ansammlung von Vermögen für andere Zwecke ist nicht gestattet.
§4
Organe der AWM
Organe der AWM sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§5
Mitgliederversammlung
1. Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der AWM.
2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie findet außerdem statt, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder es verlangen.
3. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Ladungsfrist beträgt 1 Woche.
4. In der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende auch den Vorsitz. Er kann vertreten werden durch den 2. Vorsitzenden, den Schatzmeister, der Schriftführer, einem Beisitzer oder einem gewählten Versammlungsleiter.
5. Jedes Mitglied kann Anträge zu vorliegende Tagesordnungspunkten stellen.
6. Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder.
7. Satzungsänderungen können mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, wenn in der Einladung darauf gesondert hingewiesen wurde.
8. Die Mitgliederversammlung hat u.a. folgende Aufgaben:
a) Beschluss über die Satzung und Satzungsänderungen,
b) Wahl des Vorstandes,
c) Wahl der Kandidaten für die Kommunalwahl auf der Liste,
d) Beschlussfassung über die Tagesordnung, Geschäftsordnung, Niederschriften, Bericht des Vorstandes und der Mandatsträger und ggf. Beiträge, Kassenbericht sowie Entlastungen.
9. Wahlen sind frei. Auf Antrag eines Mitgliedes vor oder während der Versammlung sind sie geheim durchzuführen.
10. Über die Mitgliederversammlung wird ein Beschlussprotokoll gefertigt und vom Schriftführer und dem Vorsitzenden unterzeichnet.
§6
Vorstand
Zusammensetzung:
1. Vorsitzende/r
2. stellvertretende/r Vorsitzende/r
3. Schatzmeister/in
4. Schriftführer/in
5. Beisitzer/in
Die Personen zu 1, 2 und 3 bilden den geschäftsführenden Vorstand.
Wahl:
a) der Vorstand wird grundsätzlich auf jeweils 2 Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
b) Vorsitzende/r, Schriftführer/in und Beisitzer/in werden in den geraden und stellvertretende/r Vorsitzende/r und Schatzmeister/in in den ungeraden Jahren gewählt.
Die/Der Vorsitzende vertritt die AWM nach außen. Sie /er kann sich durch einen Vorstandsmitglied vertreten lassen.
Aufgaben des Vorstandes:
- Leitung der AWM
- Vorbereitung und Durchführung der Beschlusse der Mitgliederversammlung
- Jahresbericht, ggf. Rechnungslegung
Verfahrensgrundsätze:
- Die Ladefrist zu Sitzungen beträgt 1 Woche. Verkürzte Ladungsfristen sind zulässig, wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind.
- Es wird ein Beschlussprotokoll gefertigt, dass ggf. im erforderlichen Umfang ergänzt werden kann.
§7
Rechnungslegung
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Vorstand der AWM hat ggf. über die Herkunft und die Verwendung von Mitteln, sowie ggf. über ein Vermögen jährlich unaufgefordert für das vorausgehende Kalenderjahr Rechnung zu legen.
- Zur Prüfung der Kassenführung ist jeweils für die Dauer von zwei Jahren im Wechsel jährlich ein/e Kassenprüfer/in zu wählen.
§8
Auflösung
Über eine Auflösung der AWM entscheidet eine Mitgliederversammlung mit mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder. Eine beabsichtigte Auflösung muss als Tagesordnungspunkt auf der Einladung erscheinen. das ggf. verbleidende Vermögen soll gemeinnützigen Zwecken in der Gemeinde Mustin zugeführt werden. Das Nähere beschließt die Mitgliederversammlung.
Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 22.03.2013 mit Änderung am 31.01.2025 (Wegfall 2.Beisitzer/in)
Hier geht es zur Beitrittserklärung, PDF bitte anklicken, ausdrucken und bei Herrn Holger Schulz abgeben.